Friedhöfe

Friedhofsgebührensatzung

Die Friedhofsgebührensatzung ändert sich zum 1.5.2020. Diese Satzung enthält die Gebühren für verschiedene Grabarten und Leistungen. 
Die Friedhofsbenutzungssatzung regelt die Nutzung der Friedhöfe. 

Friedhofsgebührensatzung

 

 

für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wardenburg

 

Gemäß Artikel 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom
20. Februar 1950 und  § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat der  Gemeindekirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wardenburg (Friedhofsträger) am 25.03.2020 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

 

 

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

Für die Benutzung der Friedhöfe oder deren Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen des Fried­hofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

 

 

§ 2

Gebührenschuld

 

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
      a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert,

 

      b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar be-
          günstigt wird.

 

(2) Die Gebührenschuld entsteht für die in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Gebühren mit der Überlassung der Grabstelle. Für die in § 4 Abs. 3 und 4 aufgeführten Leistungen entsteht die Gebührenschuld mit Abschluss der Leistungen.

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

       Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.

 

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem Bescheid kein anderer Termin genannt wird.

 

(3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind.

 

(4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

 

(5) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren, die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe erhoben.

 

§ 4

Gebührentarif

 

(1)  Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

 

     Reihengrabstellen

 

 

 1.   Kinderreihengrab – Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre –

            (für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr)

170,00 €

 

 

 

 

2.   Reihengrab (1 Sarg oder 1 Urne) – Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre –

            (für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an)

   460,00 €

 

                                                                                                                                 

 

 

     Wahlgrabstellen

 

 

3.   Wahlgrab (1 Sarg, 1 Urne) – Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre –                                                            

930,00 €

 

 

 

 

4.   Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) – Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre -                              

 1.150,00 €

 

 

 

 

     Pflegefreie Reihengrabstellen im Rasenfeld

 

 

5.   Reihengrab für Erdbestattung (1 Sarg) im Rasenfeld (pflegefrei)

      - Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre -
     
(Die Kosten der Liegekissen sind nicht in der Gebühr enthalten)       

1.180,00 €

 

 

 

 

6.   Urnenreihengrab (1 Urne) im Rasenfeld (pflegefrei)

      - Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre -
     
(Die Kosten der Liegekissen sind nicht in der Gebühr enthalten)       

780,00 €

 

 

 

 

     Pflegefreie Wahlgrabstellen im Rasenfeld

 

 

      7.    Wahlgrab für Erdbestattung (1 Sarg) im Rasenfeld (pflegefrei)       

       - Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre -
       (Die Kosten der Liegekissen sind nicht in der Gebühr enthalten)                                      

1.420,00 €

 

 

 

 

      8.   Urnenwahlgrab (1 Urne) im Rasenfeld (pflegefrei)

            - Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre - 
             
(Die Kosten der Liegekissen sind nicht in der Gebühr enthalten) 

  970,00 €

 

 

 

 

     Pflegefreie Grabstellen in der Urnengemeinschaftsgrabanlage

 

 

9.    Urnenreihengrab (1 Urne) in der Urnengemeinschaftsgrabanlage 

- Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre -
(Die Gravur der Stele ist nicht in der Gebühr enthalten)

980,00 €

 

 

 

 

10.    Urnenwahlgrab (1 Urne) in der Urnengemeinschaftsgrabanlage (pflegefrei)

- Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre -

1.180,00 €

 

             (Die Gravur der Stele ist nicht in der Gebühr enthalten)

 

 

 

     Pflegefreie Grabstellen im Friedhofswald

 

 

     11.    Urnenreihengrab (1 Urne) im Friedhofswald (pflegefrei)

              - Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre -
             
(Die Gravur der Stele ist nicht in der Gebühr enthalten)

820,00 €

 

 

 

 

12.    Urnenwahlgrab (1 Urne) im Friedhofswald (pflegefrei) 

- Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre -
(Die Gravur der Stele ist nicht in der Gebühr enthalten)

980,00 €

 

 

 

 

 

(2) Verlängerung der Nutzungsrechte von Wahlgräbern


     
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau
      mindestens bis zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte vorgenommen
      (§ 32 Abs. 1 und 4 FhG).

       a) Die Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes beträgt 1/30 (ein Dreißigstel)
           der unter § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4,7, 8,10 und 12 ausgewiesenen Gebühr.

 

       b) Die Gebühr für jeden zusätzlich angefangenen Tag beträgt 1/365 (ein Dreihundertfünfund-
           sechzigstel) der jeweiligen Jahresgebühr nach § 4 Abs. 2 a.

 

 

 

 

(3) Bestattungsgebühren

 

 

 

 

 1.   Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

       (Sargbestattung)

 

 

200,00 €

 

      2.   Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an 

            (Sargbestattung)

 

 

600,00 €

 

 3.   Herstellung eines Urnengrabes                                                                                       

290,00 €

 

 

 

 

(4) sonstige Gebühren

 

 

      1.   Benutzung der Friedhofskapelle                                                                                                                                                                           

170,00 €

 

 

  2.  Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der

       Gemeindekirchenrat die zu entrichtende Gebühr von Fall zu Fall nach dem

            tatsächlichen Aufwand fest.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

In-Kraft-Treten

 

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 02.05.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.02.2020 außer Kraft.

 

 

Wardenburg, den 25.03.2020

 

Der Gemeindekirchenrat:

 

 

 

                                                                  (Siegel)

 

 

 

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Pfarrer Martin Böhmen                                                        Heike Pargmann

(Vorsitzender des Gemeindekirchenrates)                                                            (Vorsitzende des Friedhofsausschusses)


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